Initiative für Vielfalt und Demokratie
in Altenstadt e. V.
Vielfalt in Altenstadt

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Initiative für Vielfalt und Demokratie in Altenstadt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Altenstadt.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister Friedberg (Hessen) eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52, Abschnitt 2 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zwecks des Vereins ist die Förderung:
    1. der Volksbildung (§52 Abs. 2 Ziffer 7 AO)
    2. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs. 2 Ziffer 1 AO)
    3. des demokratischen Staatswesens in allgemeiner Form (§52 Abs. 2 Ziffer 24 AO)
    4. des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52 Abs. 2 Ziffer 25 AO).
  3. Die Vereinszwecke werden insbesondere realisiert durch:
    1. Verbesserung des politischen und insbesondere demokratischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung;
    2. Förderung des Verständnisses und Wahrung in der Bevölkerung von Vielfalt und Diversität sowie Verschiedenheit und Heterogenität als Chance und Bereicherung unserer Gesellschaft und unseres Miteinander-Lebens und zur Ermöglichung von gesellschaftlicher Teilhabe;
    3. Unterstützung des Engagements von Bürgerinnen und Bürgern für den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung;
    4. Stärkung von Zivilcourage und respektvollem Umfang miteinander;
    5. Stärkung des „Wir-Gefühl“ in der Bevölkerung unter Einbeziehung von allen Bevölkerungsgruppen;
    6. Zusammenarbeit mit Institutionen der Zivilgesellschaft zur Förderung von Demokratie und Vielfalt in der Gemeinde Altenstadt und in der Region Oberhessen.
  4. Die Umsetzung der Vereinszwecke geschieht unter anderem durch:
    1. Öffentlichkeitsarbeit mit Plakataktionen und Informationsständen;
    2. Veranstaltung eigener Workshops und Informationsabende;
    3. Veranstaltung eigener Begegnungen und Feste der Vielfalt;
    4. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen, die Begegnungen aller Bevölkerungsgruppen fördern;
    5. Unterstützung fremder Veranstaltungen.
  5. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung keine Abfindung und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder geleistete Beiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Er kann im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Aufnahme schriftlich beantragt und die Ziele des Vereins unterstützt. Als korporatives Mitglied können juristische Personen, die den Zweck des Vereins zu fördern und mitzugestalten bereits sind, Mitglied werden. Korporative Mitglieder benennen eine(n) ständige(n) Beauftragte(n), der ihre Rechte wahrnimmt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung des Vorstands wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adresswechsel unaufgefordert ihre neue Anschrift mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste sowie bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Erklärung beim Vorstand maßgeblich.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung ist möglich, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Als vereinsschädigend gilt insbesondere auch die Mitgliedschaft in einer Organisation/Vereinigung, die verfassungswidrige/ verfassungsfeindliche und/oder rechts- oder linksradikale Zielsetzungen/ Tendenzen verfolgt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über einen etwaigen Widerspruch gegen einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Rechtsweges mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  7. Ist ein Mitglied mehr als 2 Jahre der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags nicht nachgekommen, oder während 12 Monaten seiner Verpflichtung zur Benennung einer aktuellen Anschrift gemäß vorstehend Ziffer (3) nicht nachgekommen, so kann das Mitglied ohne Gelegenheit zur Stellungnahme beim Vorstand, ohne Ladung zur nächsten Mitgliederversammlung und dort ebenfalls ohne seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge

  1. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben.
  2. Der Vorstand erlässt für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung regelt die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie Ausnahmen von der Beitragspflicht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 7) und der Vorstand (§ 8).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins und kann dazu Weisungen und Wünsche an den Vorstand beschließen. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands;
    2. Genehmigung des schriftlich vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer;
    3. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;
    4. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    5. Änderung der Satzung;
    6. Auflösung des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Vereinsinteressen erfordern oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 7 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung schriftlich vorzulegen.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden und bei Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wird die/der Versammlungsleiter/in aus der Mitte der erschienenen Mitglieder gewählt.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
  9. Jedes Mitglied des Vereins kann einem anderen Mitglied Vollmacht zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in einer Mitgliederversammlung einräumen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist dem Protokollführer zur Beifügung an das Protokoll auszuhändigen.
  10. Von der Mitgliederversammlung ist ein/eine Protokollführer/in zu wählen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
  11. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (Brief oder E-Mail) ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung zur Stimmabgabe hat schriftlich (Brief oder E-Mail) mit Erläuterung des oder der Beschlussvorschläge durch den Vorstand zu erfolgen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, bis zu welcher Frist eine Abstimmung erfolgen kann. Diese Frist muss ab Versanddatum mindestens vier Wochen betragen. Die Einladung erfolgt grundsätzliche an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäß Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefs.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage seiner Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der nach außen vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne von §26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter/in. Darüber hinaus kann als weiteres Mitglied eine/ein Schatzmeister/in benannt werden. Über die Benennung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
  3. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Zusätzlich zum geschäftsführenden Vorstand können bis zu fünf Beisitzer/innen, die die Vielfalt der Gesellschaft abbilden sollen, gewählt werden.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden in Teilwahlen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf Ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  6. Sollte ein Mitglied des Vorstands im Sinne von §26 BGB durch vorzeitiges Ausscheiden, Krankheit, Tod etc. seine Funktion nicht mehr ausüben können, wird durch den Vorstand aus dem Kreis der Beisitzer/-innen ein/e Nachfolger/in bestimmt, welche/r das Amt bis zum Zeitpunkt der nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch ausführt.
  7. Dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    4. Vorbereitung der Jahresschlussbilanz und Erstellung des Jahresberichts
  8. Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, wann immer das Vereinsinteresse dies erfordert. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend oder durch eine anders Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind. Über die Vorstandssitzung sind zu Beweiszwecken durch ein von Fall zu Fall zu bestimmendem Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen.
  9. Der Vorstand ist bei Anwesenheit oder schriftlicher Abstimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  10. Außerhalb von Vorstandssitzungen ist die Beschlussfassung des Vorstands auch schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstands dieser Form der Beschlussfassung schriftlich widerspricht. Schriftlich oder per E-Mail im Umlaufverfahren gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 9 Vergütungen

  1. Das Amt im Vereinsvorstand wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstands erhalten auf Nachweis Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, ob und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Vereinszwecks ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt ein etwa vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Altenstadt, die dieses zweckgebunden zur Förderung der politischen Bildung im Sinne der Volksbildung gemäß § 52 Abschnitt 2 Ziffer 7 der Abgabenordnung (AO) zu verwenden hat.
Altenstadt, 27.04.2022